Soforthilfe bei Jugendpornografie - Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte München


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Jugend-
pornografie_

Die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz jugendpornographischer Schriften ist strafbar (§ 184c StGB).

Unter den Begriff „Schriften“ im Sinne des § 184c StGB fallen neben Bildern und gedruckten Schriftwerken auch Ton- und Bildträger sowie Datenspeicher, beispielsweise Daten auf einem USB-Stick oder auf einer Festplatte.​

Strafbar sind in diesem Zusammenhang der Besitz von jugendpornogarfischen Schriften, das Verschaffen von Drittbesitz, das Verbreiten solcher Schriften wie auch das Herstellen und das öffentlich zugänglich machen. Zu den Details der einzelnen strafbaren Tathandlungen kann man an dieser Stelle auf die Ausführungen zu den Delikten zur Kinderpornographie verweisen.​

Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Entscheidend ist das Alter im Zeitpunkt der Aufnahme. Wirkt die abgebildete jugendliche Person auf Bildern oder in Videos älter als sie tatsächlich ist, ist das unerheblich für die Strafbarkeit, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Falsche Altersangaben sind unerheblich – maßgeblich ist nur das Alter des Jugendlichen / der Jugendlichen im Zeitpunkt der Anfertigung der Foto- oder Videoaufnahme. Nimmt ein Täter irrig an, es handelt sich um Kinderpornographie, obwohl tatsächlich erkennbar Jugendliche dargestellt werden, kommt eine Strafbarkeit nach § 184c StGB nur in Tateinheit mit einem Versuch des § 184b StGB in Betracht. Hält ein Täter die dargestellten Kinder für Jugendliche, kann er nicht wegen § 184b StGB verurteilt werden, sondern nur wegen § 184c StGB. Diese kleinen, aber unter Umständen wichtigen Details zeigen, dass gerade bei dem Vorwurf des Besitzes kinder- oder jugendpornographischer Schriften zu Beginn des Verfahrens unbedingt von dem Recht zu Schweigen Gebrauch gemacht werden sollte. Nach umfassender Akteneinsicht und Rücksprache mit dem Mandanten, kann dann eine erfolgsversprechende Einlassung und Stellungnahme abgegeben werden.

Als Täter kommen nicht nur Erwachsene in Betracht. Auch Jugendliche und Heranwachsende können sich gemäß § 184c StGB strafbar machen. Praktisches Beispiel ist etwa das Verbreiten eines Nacktbildes der jugendlichen Freundin oder des jugendlichen Freundes. In diesen Fällen macht sich auch eine jugendliche Person, die das Bild weiterverbreitet (etwa via WhatsApp oder sonstigen Messenger Diensten), wegen § 184c StGB strafbar. Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Personen zwischen 18 und 21 Jahren sind Heranwachsende. Somit können sich auch Personen ab 14 Jahren wegen § 184c StGB strafbar machen.

Wird ein Bild oder Video mit Einwilligung der jugendlichen Person hergestellt und die Aufnahme lediglich zum privaten Gebrauch genutzt, so liegt gemäß § 184c Abs. 4 StGB keine strafbare Handlung vor. Dies gilt jedoch nur für die Herstellung des Bildes oder Video. Das Weiterverbreiten des Bildes oder Videos ist dennoch verboten. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist es nicht strafwürdig, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einverständnis pornographische Schriften von sich herstellen und austauschen.

Das Strafmaß des § 184c StGB ist ein wenig geringer als im Falle von Delikten mit Bezug zu Kinderpornographie. Die Strafandrohung reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Aufgrund der rasanten technischen Entwicklung und zunehmenden Trends unter Jugendlichen und Heranwachsenden (zum Beispiel „Sexting“), nehmen die Zahl der Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Jugendpornographie deutlich zu. Es ist bei einem Vorwurf unerlässlich, einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen, der mit dem Bereich Sexualstrafrecht und den besonderen Fallkonstellationen im Zusammenhang mit jugendpornographischen Delikten vertraut ist.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte aus München haben zahlreiche Verfahren in diesem Bereich des Strafrechts geführt. Wir kennen uns bestens mit der aktuellen Rechtslage und jüngsten Entwicklung aus und vertreten in allen Verfahrensstadien und Instanzen.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit gegen den Tatvorwurf und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.

Unsere
Rechtsanwälte_

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Dr. Vincent Burgert
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Fachanwalt für Strafrecht
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Eva Maria Krötz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
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Sebastian Wagner
Rechtsanwalt
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Markus Otto
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    Diskretion bei
    Sexualdelikten_

    Diskretion ist unsere Referenz

    Bei uns steht der Mandant im Vordergrund. Wir garantieren die – gerade bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts besonders wichtige – absolute Diskretion. Deshalb werden Sie auf unserer Website keine Berichte oder Presseartikel über frühere Verfahren oder bekannte Mandanten finden. Wir werben nicht mit unseren Mandanten – wir schützen Sie.

    Spezialkenntnisse

    Bei Sexualdelikten fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Entscheidend ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Bei solchen „Aussage gegen Aussage“ Delikten hängt eine erfolgreiche Verteidigung vor allem von der Technik der Zeugenbefragung und Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie ab, über die nur die wenigsten Anwälte verfügen.

    Viele Strafverfahren betreffen im Internet begangene Sexualstraftaten, zum Beispiel der Besitz von Kinderpornographie oder Fälle des „virtuellen“ sexuellen Missbrauchs. In all diesen Fällen sind spezifische (IT-) Kenntnisse nötig, um die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können und Schwachpunkt ein den Ermittlungen aufzudecken. Gerichte und Staatsanwälte bringen hier oft wenig Wissen mit. Wir verfügen aufgrund permanenter Fortbildungen durch geschulte IT-Experten und Sachverständige über dieses erforderliche spezielle Wissen und damit über einen entschiedenen Vorteil.

    Folgen von Sexualstrafverfahren

    Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt für den Betroffenen eine enorme Belastung dar. Neben hohen Freiheitsstrafen droht eine massive gesellschaftliche Ächtung, die häufig mit privaten und beruflichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Vorwurf eines Sexualdelikts wiegt schwer. In keinem anderen Rechtsgebiet ist ein Beschuldigter so schnell einer Vorverurteilung ausgesetzt wie im Sexualstrafrecht.

    Umso wichtiger ist eine fachlich kompetente und persönlich engagierte anwaltliche Unterstützung ohne Vorurteile. Der richtige Anwalt sollte spezialisiert sein und über die nötige Erfahrung gerade in diesem Deliktsbereich verfügen. Sexualstrafverfahren weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Ohne umfangreiche Kenntnisse, ist eine erfolgversprechende Verteidigung nicht möglich.

    Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.

    Erste
    Hilfe_

    Ein Strafverfahren ist lang und komplex. Es unterteilt sich in einzelne Phasen. In jeder Phase erfordert eine kompetente Strafverteidigung Wissen und Strategie. Ein Hauptverfahren zu vermeiden, ist das Ziel jeder Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren liegt der Fokus unter anderem auf dem Kampf gegen Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen. Durch eine akribische Arbeitsweise und rechtlich fundierte Stellungnahmen, kann das Strafverfahren bereites im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, sind Qualitäten der reaktionsschnellen Entscheidung, der fundierten Kenntnis der Technik der Zeugenbefragung und der Überzeugungskraft erforderlich. Sind wir mit dem Urteil nicht zufrieden, kann ein kompetenter Umgang mit der Vielzahl von Rechtsmitteln unseren Mandanten als letzte Rettung helfen.

    Die Tätigkeitsfelder in einem Strafverfahren sind vielfältig und anspruchsvoll. Burgert Krötz Rechtsanwälte sind in diesen Bereichen der kompetente Ansprechpartner.

    Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

    Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt.Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch! Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage! Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13) Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.

    Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt. „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen. Unterschreiben Sie nichts! Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.

    Bei erfolgreicher Revision wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung, bei der es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, in der bspw. erneut Zeugen vernommen werden oder Gutachten beantragt werden können, wird bei einer Revision durch ein Gericht höherer Instanz nur noch geprüft, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.Das Revisionsverfahren ist ein sehr komplexes Verfahren und erfodert tiefgehende Kenntnisse der Materie sowie der Rechtsprechung. So führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr muss das erstinstanzliche Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall höchst umstritten.Hat die Revision Erfolg, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Sodann wird das Verfahren üblicherweise an das Tatgericht zurückverwiesen. In Fällen, in denen keine erneute tatsächliche Erörterung für das Urteil notwendig ist, kann das Revisionsgericht den Fall jedoch „durchentscheiden“. Das Revisionsgericht darf dann nur auf Freispruch, Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord) erkennen.Die Revision ist im Normalfall die letzte Möglichkeit ein Urteil anzugreifen bzw. anzufechten. Danach kommt nur noch die Wiederaufnahme (Link auf Wiederaufnahme) des Strafverfahrens in Betracht, was jedoch in der Praxis selten Erfolg hat.Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte aus München führt bundesweit Revisionsverfahren und kämpft auch in letzter Instanz für Ihr Recht.

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