Sexuelle
Nötigung_
Wegen sexueller Nötigung macht sich gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar, wer einen anderen Menschen gegen seinen Willen zu einer sexuellen Handlung nötigt. Mit Änderung des § 177 Abs. 1 StGB wurde die „Nein-heißt-Nein“-Lösung normiert. Das bedeutet, das vermeintliche Opfer soll jederzeit seinen Willen ändern können, unabhängig von einer zuvor erteilten Zustimmung, von der Beziehung der Beteiligten oder etwaigen Abreden oder Gegenleistungen.
Entgegen der alten Rechtslage ist nunmehr die Anwendung von Gewalt oder Drohung nicht mehr für die Verwirklichung des § 177 Abs. 1 StGB notwendig. Vielmehr genügt der erkennbar entgegenstehende Wille.
Erfolgt die Nötigung mittels Gewalt, Drohung oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, so erhöht sich gemäß § 177 Abs. 5 StGB der Strafrahmen und die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Welche Anforderungen an den entgegenstehenden Willen zu stellen sind, ist bislang noch nicht abschließend geregelt. Sowohl Rechtsprechung als auch Literatur beschäftigt die Thematik vielfältig.
Voraussetzung ist zum einen, dass der Wille des Opfers der Handlung des Täters entgegensteht. Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, wird nach Maßstab eines objektiven Dritten beurteilt. Es kommt also nicht auf die Erkennbarkeit für den Täter an. Der entgegenstehende Willen kann sich verbal äußern oder durch schlüssiges Verhalten, beispielsweisedurch Weinen oder die Abwehr der sexuellen Handlung
Bei einer Nötigung unter Anwendung von Gewalt, erhöht sich die Strafe erheblich. Gewalt muss vom Täter zur Überwindung von geleistetem Widerstand odererwartetem Widerstand eingesetzt werden. Ob sich das Opfer gegen die Gewaltanwendung wehrt, ist unerheblich. Es bedarf jedenfalls einer gewissen Kraftentfaltung, die das Opfer auch als körperlichen Zwang empfinden muss. Als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB wird es bereits angesehen, jemanden an der Hand zu packen, ihn auf ein Bett zustoßen oder auch, sich auf eine andere Person zu legen. Reinseelischer Zwang ist keine Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 StGB. Auch Gewalt gegen Sachen (Zertrümmern von Gegenständen, um „Druck“ auszuüben) genügt nicht.
Der Täter muss mit der Gewaltanwendung allerdings nicht unmittelbar den Sexualkontakt erzwingen wollen. Es sind auch solche Situationen erfasst, in denen das Opfer noch unter dem Eindruck einer vorangegangenen Gewaltanwendung des Täters steht.
Das heimliche Verabreichen von Mitteln wird unter Umständen als Gewalt eingeordnet, wenn es dazu dient, den Willen des Opfers zu beeinträchtigen.
Auch wenn keine Gewalt angewendet wird, kann der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs.5 StGB erfüllt sein. Voraussetzung ist, dass es zu einer Drohung gekommen ist. Das ist der Fall, wenn ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird. Die Drohung kann verbal geschehen, aber auch durch konkludentes Verhalten, also beispielsweise durch Gesten („Kopf mit der Hand abschneiden“). Ob dieses „Übel“ tatsächlich eintreten wird oder kann, ist unerheblich: ausreichend ist, dass das Opfer die Drohung ernst nimmt und deshalb ein bestimmtes Verhalten an den Tag legt oder duldet.
Die Drohung muss sich auf eine Gefahr für Leib und Leben des Opfers beziehen. Davon ist allerdings nur auszugehen, wenn der angedrohte Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit eine gewisse Schwere aufweist. Die Aussage, das Opfer zu vergewaltigen, falls es sich wehrt, stellt eine Drohung dar.
Eine Nötigung kann dadurch verwirklicht werden, dass der Täter das Opfer zu einer sexuellen Handlung nötigt und dabei eine schutzlose Lage des Opfers ausnutzt. Diese schutzlose Lage muss nicht unbedingt vom Täter selbst verursacht worden sein. Es genügt, wenn eine bestehende schutzlose Lage ausgenutzt wird.
Eine schutzlose Lage liegt vor, wenn „das Opfer gegenüber dem Täter verminderte Verteidigungs- und Schutzmöglichkeiten hat“. Eine solche Situation kann sich z. B. aus der Abgeschiedenheit des Ortes ergeben, an dem es zur Tat kommt. Auch fehlende Fluchtmöglichkeiten (Verschlossene Türen etc.) können zu einer schutzlosen Lage führen. Die Tatsache, dass sich das Opfer in einer fremden Umgebung befindet oder dass eine sexuelle Annäherung überraschend erfolgt, ist nicht ausreichend um von einer „schutzlosen Lage“ auszugehen. In derartigen Fällen müssten weitere Umstände hinzutreten –beispielsweise eine fehlende Hilfsmöglichkeiten für das Opfer.
Der Tatvorwurf der sexuellen Nötigung läuft ins Leere, wenn es nicht zu einer sexuellen Handlung gekommen ist.
Wann einesexuelle Handlung vorliegt, kann im Einzelfall oft schwer zu beurteilen sein und bietet regelmäßig Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Tatvorwurf der sexuellen Nötigung. Der Begriff der sexuellen Handlung ist gesetzlich nicht definiert. Damit eine sexuelle Handlung vorliegt, ist erforderlich, dass die Handlung objektiv und nach allgemeinem Verständnis betrachtet sexuellen Bezug aufweist. Sexuelle Motivation ist bei einer objektiv sexuellen beziehungsweise sexualisierten Handlung nicht zwangsläufig erforderlich. Das Motiv des Täters wird nur bei Handlungen relevant, die nicht eindeutig als sexuell bewertet werden können, wie das Sitzen auf eine andere Person. Geschieht das in sexueller Absicht, so liegt unter Umständen eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne vor.
Außerdem darf die sexuelle Handlung gemäß § 184h StGB nicht unerheblich sein. Die Rechtsprechung geht von einer Erheblichkeit der sexuellen Handlung aus, wenn die Handlung „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet“. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit verbietet sich eine schematische Betrachtung – es kommt immer auf den Einzelfall an. Eine „Erheblichkeit der sexuellen Handlung“ wurde beispielsweise für ein Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung angenommen. Ein gewaltsamer Zungenkuss wurde bereits als „erhebliche sexuelle Handlung“ gewertet. Für grobe Zudringlichkeiten, das Streicheln eines bekleideten Oberschenkels oder auch eine flüchtige Berührung an der Brust, gilt dies dagegen nicht.
Wer eine sexuelle Nötigung begeht, dem droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.
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Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
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Bei uns steht der Mandant im Vordergrund. Wir garantieren die – gerade bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts besonders wichtige – absolute Diskretion. Deshalb werden Sie auf unserer Website keine Berichte oder Presseartikel über frühere Verfahren oder bekannte Mandanten finden. Wir werben nicht mit unseren Mandanten – wir schützen Sie.
Spezialkenntnisse
Bei Sexualdelikten fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Entscheidend ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Bei solchen „Aussage gegen Aussage“ Delikten hängt eine erfolgreiche Verteidigung vor allem von der Technik der Zeugenbefragung und Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie ab, über die nur die wenigsten Anwälte verfügen.
Viele Strafverfahren betreffen im Internet begangene Sexualstraftaten, zum Beispiel der Besitz von Kinderpornographie oder Fälle des „virtuellen“ sexuellen Missbrauchs. In all diesen Fällen sind spezifische (IT-) Kenntnisse nötig, um die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können und Schwachpunkt ein den Ermittlungen aufzudecken. Gerichte und Staatsanwälte bringen hier oft wenig Wissen mit. Wir verfügen aufgrund permanenter Fortbildungen durch geschulte IT-Experten und Sachverständige über dieses erforderliche spezielle Wissen und damit über einen entschiedenen Vorteil.
Folgen von Sexualstrafverfahren
Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt für den Betroffenen eine enorme Belastung dar. Neben hohen Freiheitsstrafen droht eine massive gesellschaftliche Ächtung, die häufig mit privaten und beruflichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Vorwurf eines Sexualdelikts wiegt schwer. In keinem anderen Rechtsgebiet ist ein Beschuldigter so schnell einer Vorverurteilung ausgesetzt wie im Sexualstrafrecht.
Umso wichtiger ist eine fachlich kompetente und persönlich engagierte anwaltliche Unterstützung ohne Vorurteile. Der richtige Anwalt sollte spezialisiert sein und über die nötige Erfahrung gerade in diesem Deliktsbereich verfügen. Sexualstrafverfahren weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Ohne umfangreiche Kenntnisse, ist eine erfolgversprechende Verteidigung nicht möglich.
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Erste
Hilfe_
Ein Strafverfahren ist lang und komplex. Es unterteilt sich in einzelne Phasen. In jeder Phase erfordert eine kompetente Strafverteidigung Wissen und Strategie. Ein Hauptverfahren zu vermeiden, ist das Ziel jeder Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren liegt der Fokus unter anderem auf dem Kampf gegen Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen. Durch eine akribische Arbeitsweise und rechtlich fundierte Stellungnahmen, kann das Strafverfahren bereites im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, sind Qualitäten der reaktionsschnellen Entscheidung, der fundierten Kenntnis der Technik der Zeugenbefragung und der Überzeugungskraft erforderlich. Sind wir mit dem Urteil nicht zufrieden, kann ein kompetenter Umgang mit der Vielzahl von Rechtsmitteln unseren Mandanten als letzte Rettung helfen.
Die Tätigkeitsfelder in einem Strafverfahren sind vielfältig und anspruchsvoll. Burgert Krötz Rechtsanwälte sind in diesen Bereichen der kompetente Ansprechpartner.
Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt.Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch! Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage! Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13) Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.
Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt. „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen. Unterschreiben Sie nichts! Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.
Bei erfolgreicher Revision wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung, bei der es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, in der bspw. erneut Zeugen vernommen werden oder Gutachten beantragt werden können, wird bei einer Revision durch ein Gericht höherer Instanz nur noch geprüft, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.Das Revisionsverfahren ist ein sehr komplexes Verfahren und erfodert tiefgehende Kenntnisse der Materie sowie der Rechtsprechung. So führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr muss das erstinstanzliche Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall höchst umstritten.Hat die Revision Erfolg, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Sodann wird das Verfahren üblicherweise an das Tatgericht zurückverwiesen. In Fällen, in denen keine erneute tatsächliche Erörterung für das Urteil notwendig ist, kann das Revisionsgericht den Fall jedoch „durchentscheiden“. Das Revisionsgericht darf dann nur auf Freispruch, Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord) erkennen.Die Revision ist im Normalfall die letzte Möglichkeit ein Urteil anzugreifen bzw. anzufechten. Danach kommt nur noch die Wiederaufnahme (Link auf Wiederaufnahme) des Strafverfahrens in Betracht, was jedoch in der Praxis selten Erfolg hat.Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte aus München führt bundesweit Revisionsverfahren und kämpft auch in letzter Instanz für Ihr Recht.




