Vergewal-
tigung_
Nach dem Grundsatz „Nein heißt Nein“ wurden 2017 im Rahmen einer Strafrechtsreform die Anforderungen an den Tatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB herabgesetzt.
Im Vergleich zur alten Rechtslage ist nunmehr Gewalt oder eine Drohung gegen das Opfer nicht mehr erforderliche. Der erkennbar entgegenstehende Wille reicht aus. Eine Vergewaltigung ist ein spezieller Fall des sexuellen Übergriffs bzw. der sexuellen Nötigung. Es muss also der Tatbestand des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Nötigung erfüllt sein.
Um sich einer Vergewaltigung strafbar zu machen, muss der Täter zusätzlich
- mit dem Opfer entweder den Beischlaf vollziehen
- es muss zu beischlafähnlichen sexuelle Handlungen am Opfer kommen oder
- der Täter muss beischlafähnliche Handlungen an sich vornehmen lassen.
Kommt es nicht zum Beischlaf, sondern lediglich zu beischlafähnlichen Handlungen, müssen diese besonders erniedrigend sein, damit eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Betracht kommt.
Besonders erniedrigend sind Handlungen, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Unter „Eindringen“ fällt dabei nicht nur vaginaler Geschlechtsverkehr, sondern auch der Oralverkehr und Analverkehr. Das Einführen anderer Körperglieder – etwa eines Fingers – in die Vagina oder den Anus des Opfers, erfüllt ebenfalls den Straftatbestand der Vergewaltigung. Auch das Einführen von Gegenständen, wie zum Beispiel Flaschenhälse oder Gemüse, erfüllt dieses Merkmal.
Die Vergewaltigung ist schon mit dem Beginn des Eindringens in den Körper des Opfers beendet. Dabei genügt nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits ein Eindringen in den Scheidenvorhof.
Bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung droht eine empfindliche Freiheitsstrafe. Während eine sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zufolge hat, droht bei einer Verurteilung wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren.
Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung hat für Betroffene schwerwiegende berufliche und private Konsequenzen: Aufgrund einer Haftstrafe droht nicht nur ein Verlust des Einkommens, es droht auch der Verlust der privaten Beziehung. Bei Personen, die einen freien Beruf ausüben, droht der Widerruf der Berufserlaubnis. Ärzten dorht der Widerruf der Approbation oder Rechtsanwälten der Entzug der Zulassung. Für Beamte können die Folgen einer Verurteilung existenzvernichtend sein. Es droht nicht nur eine Entfernung aus dem Dienst, es droht auch der Verlust der Pensionsansprüche.
Die Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigt stets auch mit Blick auf die berufsrechtlichen Folgen. Wir vertreten auch umfassend in Disziplinarverfahren oder sonstigen verwaltungsrechtlichen Verfahren, wenn berufsrechtliche Konsequenzen drohen.
Eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren droht gemäß § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB, wenn der Täter bei der Vergewaltigung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug mit sich führt. Dabei muss der Täter eine Waffe oder gefährlichen Gegenstandbei sich führen, umden Widerstand des Opfers damit zu überwinden.
Der Begriff „gefährliches Werkzeug“ ist jedoch sehr weit gefasst: jeder Gegenstand, der geeignet ist, den Widerstand des Opfers zu überwinden, ist strafrechtlich betrachtet ein gefährliches Werkzeug. Gefährliches Werkzeug ist damit zum Beispiel ein Besenstiel, eine Eisenstange, ein Elektroschockgerät oder auch Pfefferspray.
Zum Einsatzkommen muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug nicht. Es reicht, die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tat griffbereit zu haben. Kommt die Waffe oder das gefährliche Werkzeug zum Einsatz, droht eine Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung.
Das erhöhte Strafmaß von nicht unter drei Jahren für schwere Vergewaltigung droht auch, wenn der Täter das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung wird zum Beispiel dann angenommen, wenn der Täter an Aids erkrankt ist und sein Opfer somit in die Gefahr bringt, sich bei ihm anzustecken.
Mit Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren wird gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bestraft, wer bei der Tat eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet. Das Gleiche gilt, wenn man sein Opfer bei der Tat schwer körperlich misshandelt oder durch die Tat in Todesgefahr bringt, § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB.
Eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug wird bereits dann verwendet, wenn dem Opfer damit gedroht wird, die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug gegen das Opfer einzusetzen. Verwendet der Täter es – etwa zur Eigenstrangulation – gegen sich selbst, ist darin kein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs zu sehen. Die Hürde für das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs ist gering. So hat der Bundesgerichtshofeinen besonders schweren Fall der Vergewaltigung angenommen, in dem der Täter dem Opfer ein Kissen auf das Gesicht drückte.
Ob das Opfer bei der Tat schwer körperliche misshandelt wurde, ist eine Entscheidung im Einzelfall. Klar ist jedoch, dass das Opfer der Vergewaltigung jedenfalls ganz erheblich in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt sein muss. Das Opfer muss also nicht nur erhebliche körperliche Verletzungen aus der Taterlitten haben, zum Beispiel schwere innere oder äußere Verletzungen des Genitalbereichs, aber auch erhebliche Prellungen oder Knochenbrüche. Die Todesgefahr im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 2 b) StGB muss konkret durch die Tatverursacht worden sein.
Der Straftatbestand der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist komplex. Ob ein Verhalten eine Strafbarkeit im Sinne der Norm darstellt, ist daher exakt und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Bei Vergewaltigungsvorwürfen kommt es bei der Verteidigung besonders auf eine akribische Analyse der Zeugenaussagen an. Vermeintliche Opfer widersprechen sich häufig. Das zeigt sich oft schon bei einem ersten Blick in die Ermittlungsakten. Die Befragung des vermeintlichen Opfers und die Würdigung der Aussage erfordert besondere Kenntnisse der Taktik der Zeugenbefragung und Aussagenpsychologie. Die Verteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte scheuen eine konfrontative Befragung des vermeintlichen Opfers nicht. In zahlreichen Fortbildungen erweitern wir unsere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Taktik der Zeugenbefragung und Aussagepsychologie, um in Sexualstrafverfahren eine erfolgversprechende Verteidigung garantieren zu können.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
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Bei uns steht der Mandant im Vordergrund. Wir garantieren die – gerade bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts besonders wichtige – absolute Diskretion. Deshalb werden Sie auf unserer Website keine Berichte oder Presseartikel über frühere Verfahren oder bekannte Mandanten finden. Wir werben nicht mit unseren Mandanten – wir schützen Sie.
Spezialkenntnisse
Bei Sexualdelikten fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Entscheidend ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Bei solchen „Aussage gegen Aussage“ Delikten hängt eine erfolgreiche Verteidigung vor allem von der Technik der Zeugenbefragung und Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie ab, über die nur die wenigsten Anwälte verfügen.
Viele Strafverfahren betreffen im Internet begangene Sexualstraftaten, zum Beispiel der Besitz von Kinderpornographie oder Fälle des „virtuellen“ sexuellen Missbrauchs. In all diesen Fällen sind spezifische (IT-) Kenntnisse nötig, um die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können und Schwachpunkt ein den Ermittlungen aufzudecken. Gerichte und Staatsanwälte bringen hier oft wenig Wissen mit. Wir verfügen aufgrund permanenter Fortbildungen durch geschulte IT-Experten und Sachverständige über dieses erforderliche spezielle Wissen und damit über einen entschiedenen Vorteil.
Folgen von Sexualstrafverfahren
Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt für den Betroffenen eine enorme Belastung dar. Neben hohen Freiheitsstrafen droht eine massive gesellschaftliche Ächtung, die häufig mit privaten und beruflichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Vorwurf eines Sexualdelikts wiegt schwer. In keinem anderen Rechtsgebiet ist ein Beschuldigter so schnell einer Vorverurteilung ausgesetzt wie im Sexualstrafrecht.
Umso wichtiger ist eine fachlich kompetente und persönlich engagierte anwaltliche Unterstützung ohne Vorurteile. Der richtige Anwalt sollte spezialisiert sein und über die nötige Erfahrung gerade in diesem Deliktsbereich verfügen. Sexualstrafverfahren weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Ohne umfangreiche Kenntnisse, ist eine erfolgversprechende Verteidigung nicht möglich.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
Erste
Hilfe_
Ein Strafverfahren ist lang und komplex. Es unterteilt sich in einzelne Phasen. In jeder Phase erfordert eine kompetente Strafverteidigung Wissen und Strategie. Ein Hauptverfahren zu vermeiden, ist das Ziel jeder Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren liegt der Fokus unter anderem auf dem Kampf gegen Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen. Durch eine akribische Arbeitsweise und rechtlich fundierte Stellungnahmen, kann das Strafverfahren bereites im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, sind Qualitäten der reaktionsschnellen Entscheidung, der fundierten Kenntnis der Technik der Zeugenbefragung und der Überzeugungskraft erforderlich. Sind wir mit dem Urteil nicht zufrieden, kann ein kompetenter Umgang mit der Vielzahl von Rechtsmitteln unseren Mandanten als letzte Rettung helfen.
Die Tätigkeitsfelder in einem Strafverfahren sind vielfältig und anspruchsvoll. Burgert Krötz Rechtsanwälte sind in diesen Bereichen der kompetente Ansprechpartner.
Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt.Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch! Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage! Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13) Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.
Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt. „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen. Unterschreiben Sie nichts! Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.
Bei erfolgreicher Revision wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung, bei der es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, in der bspw. erneut Zeugen vernommen werden oder Gutachten beantragt werden können, wird bei einer Revision durch ein Gericht höherer Instanz nur noch geprüft, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.Das Revisionsverfahren ist ein sehr komplexes Verfahren und erfodert tiefgehende Kenntnisse der Materie sowie der Rechtsprechung. So führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr muss das erstinstanzliche Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall höchst umstritten.Hat die Revision Erfolg, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Sodann wird das Verfahren üblicherweise an das Tatgericht zurückverwiesen. In Fällen, in denen keine erneute tatsächliche Erörterung für das Urteil notwendig ist, kann das Revisionsgericht den Fall jedoch „durchentscheiden“. Das Revisionsgericht darf dann nur auf Freispruch, Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord) erkennen.Die Revision ist im Normalfall die letzte Möglichkeit ein Urteil anzugreifen bzw. anzufechten. Danach kommt nur noch die Wiederaufnahme (Link auf Wiederaufnahme) des Strafverfahrens in Betracht, was jedoch in der Praxis selten Erfolg hat.Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte aus München führt bundesweit Revisionsverfahren und kämpft auch in letzter Instanz für Ihr Recht.




