Prostitutions-
delikte_
Bei den sogenannten Prostitutionsdelikten ist zwischen Normen zu unterscheiden, die Prostituierte vor Ausnutzung und Ausbeutung schützen sollen und strafbewährten Verboten der Ausübung von Prostitution.
So stellt § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) unter bestimmten Umständen das Unterhalten eines Prostitutionsbetriebes oder das gewerbsmäßige Gewähren einer Wohnung zum Nachgehen der Prostitution unter Strafe. Voraussetzung ist immer das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder jugendliches Alter der Prostituierten. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 181a StGB (Zuhälterei) besitzt einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die sog. Ausbeuterische Zuhälterei umfasst Fälle in denen die Prostitution einer anderen Person planmäßig als eigene Erwerbsquelle ausgenutzt wird und sich dadurch die wirtschaftliche Situation der Prostituierten verschlechtert. Demgegenüber stellt die zweite Tatalternative, die sog. Dirigierende Zuhälterei in erster Linie darauf ab, dass die Freiwilligkeit der Prostitutionsausübung durch gezielte Einflussnahme eingeschränkt wird.
Wird wegen der oben genannten Prostitutionsdelikte ermittelt, wird häufig auch der Vorwurf des Menschenhandels (§ 232 StGB) erhoben, der eine sehr hohe Strafdrohung mit sich bringt. Die Ausübung der Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich legal. Allerdings besteht die Möglichkeit durch spezielle Rechtsverordnungen für bestimmte Gebiete umfassende oder zeitlich beschränkte Verbote der Prostitutionsausübung zu erlassen (sog. Sperrbezirke). Die Ausübung der Prostitution in solchen Gebieten wird in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Wird dem Verbot aber beharrlich zuwider gehandelt führt dies zu einer Strafbarkeit nach § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) und kann mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten geahndet werden.
Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht, wenn die Prostitution in einer sittengefährdenden Art in der Nähe von Schulen oder Jugendheimen oder in einem Haus in dem Jugendliche wohnen ausgeführt wird.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
Unsere
Rechtsanwälte_
Kontakt
Aufnahme_
Sie können Ihr Anliegen über das Formular senden.
Für einen zügigen Rückruf hinterlassen Sie bitte Ihre Telefonnummer, unter der Sie am besten zu erreichen sind. Wir rufen Sie innerhalb von XX zurück.
Diskretion bei
Sexualdelikten_
Diskretion ist unsere Referenz
Bei uns steht der Mandant im Vordergrund. Wir garantieren die – gerade bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts besonders wichtige – absolute Diskretion. Deshalb werden Sie auf unserer Website keine Berichte oder Presseartikel über frühere Verfahren oder bekannte Mandanten finden. Wir werben nicht mit unseren Mandanten – wir schützen Sie.
Spezialkenntnisse
Bei Sexualdelikten fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Entscheidend ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Bei solchen „Aussage gegen Aussage“ Delikten hängt eine erfolgreiche Verteidigung vor allem von der Technik der Zeugenbefragung und Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie ab, über die nur die wenigsten Anwälte verfügen.
Viele Strafverfahren betreffen im Internet begangene Sexualstraftaten, zum Beispiel der Besitz von Kinderpornographie oder Fälle des „virtuellen“ sexuellen Missbrauchs. In all diesen Fällen sind spezifische (IT-) Kenntnisse nötig, um die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können und Schwachpunkt ein den Ermittlungen aufzudecken. Gerichte und Staatsanwälte bringen hier oft wenig Wissen mit. Wir verfügen aufgrund permanenter Fortbildungen durch geschulte IT-Experten und Sachverständige über dieses erforderliche spezielle Wissen und damit über einen entschiedenen Vorteil.
Folgen von Sexualstrafverfahren
Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt für den Betroffenen eine enorme Belastung dar. Neben hohen Freiheitsstrafen droht eine massive gesellschaftliche Ächtung, die häufig mit privaten und beruflichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Vorwurf eines Sexualdelikts wiegt schwer. In keinem anderen Rechtsgebiet ist ein Beschuldigter so schnell einer Vorverurteilung ausgesetzt wie im Sexualstrafrecht.
Umso wichtiger ist eine fachlich kompetente und persönlich engagierte anwaltliche Unterstützung ohne Vorurteile. Der richtige Anwalt sollte spezialisiert sein und über die nötige Erfahrung gerade in diesem Deliktsbereich verfügen. Sexualstrafverfahren weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Ohne umfangreiche Kenntnisse, ist eine erfolgversprechende Verteidigung nicht möglich.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
Erste
Hilfe_
Ein Strafverfahren ist lang und komplex. Es unterteilt sich in einzelne Phasen. In jeder Phase erfordert eine kompetente Strafverteidigung Wissen und Strategie. Ein Hauptverfahren zu vermeiden, ist das Ziel jeder Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren liegt der Fokus unter anderem auf dem Kampf gegen Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen. Durch eine akribische Arbeitsweise und rechtlich fundierte Stellungnahmen, kann das Strafverfahren bereites im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, sind Qualitäten der reaktionsschnellen Entscheidung, der fundierten Kenntnis der Technik der Zeugenbefragung und der Überzeugungskraft erforderlich. Sind wir mit dem Urteil nicht zufrieden, kann ein kompetenter Umgang mit der Vielzahl von Rechtsmitteln unseren Mandanten als letzte Rettung helfen.
Die Tätigkeitsfelder in einem Strafverfahren sind vielfältig und anspruchsvoll. Burgert Krötz Rechtsanwälte sind in diesen Bereichen der kompetente Ansprechpartner.
Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt.Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch! Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage! Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13) Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.
Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt. „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen. Unterschreiben Sie nichts! Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.
Bei erfolgreicher Revision wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung, bei der es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, in der bspw. erneut Zeugen vernommen werden oder Gutachten beantragt werden können, wird bei einer Revision durch ein Gericht höherer Instanz nur noch geprüft, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.Das Revisionsverfahren ist ein sehr komplexes Verfahren und erfodert tiefgehende Kenntnisse der Materie sowie der Rechtsprechung. So führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr muss das erstinstanzliche Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall höchst umstritten.Hat die Revision Erfolg, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Sodann wird das Verfahren üblicherweise an das Tatgericht zurückverwiesen. In Fällen, in denen keine erneute tatsächliche Erörterung für das Urteil notwendig ist, kann das Revisionsgericht den Fall jedoch „durchentscheiden“. Das Revisionsgericht darf dann nur auf Freispruch, Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord) erkennen.Die Revision ist im Normalfall die letzte Möglichkeit ein Urteil anzugreifen bzw. anzufechten. Danach kommt nur noch die Wiederaufnahme (Link auf Wiederaufnahme) des Strafverfahrens in Betracht, was jedoch in der Praxis selten Erfolg hat.Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte aus München führt bundesweit Revisionsverfahren und kämpft auch in letzter Instanz für Ihr Recht.




