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Sexueller
Übergriff_

Eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB  ist auch ohne Einsatz eines Nötigungsmittels möglich. Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder vor einem Dritten bestimmt, macht sich wegen sexuellen Übergriffs strafbar.

Der Strafrahmen des Delikts sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Insgesamt gibt es vier unterschiedliche Tathandlungen, die dazu führen können, dass man sich wegen eines sexuellen Übergriffs strafbar machen kann:

  • Es kommt zu einer sexuellen Handlung am Körper des Opfers.
  • Der Täter lässt eine Handlung von dem Opfer an sich selbst vornehmen.
  • Der Täter nötigt das Opfer, die sexuelle Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder,
  • Er nötigt das Opfer die sexuelle Handlung an sich vornehmen zu lassen

Strafbar macht sich jedoch nur, wer bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt:

Es muss zunächst eine sexuelle Handlung vorliegen, die von einiger Erheblichkeit ist. Wann eine solche Handlung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Objektiv betrachtet muss die Handlung einen sexuellen Bezug aufweisen. Maßgeblich ist dabei das „allgemeine Verständnis“ davon, was als sexuell angesehen wird.

Eine sexuelle Motivation des Handelnden ist dagegen bei einer objektiv sexuellen Handlung nicht unbedingt erforderlich. Denn das Motiv des Täters wird bei solchen Handlungen erst relevant, wenn die Handlung nicht eindeutig sexuell ist, zum Beispiel dazusetzen auf eine andere Person. Geschieht so etwas aber in sexueller Absicht, liegt eine sexuelle Handlung im strafrechtlichen Sinne vor.

Die sexuelle Handlung darf dabei außerdem nicht nur unerheblich sein. Das ist sie, wenn die Handlung „nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung bedeutet“. Erheblich ist eine sexuelle Handlung zum Beispiel beim Betasten des Geschlechtsteils, auch bei einem bekleideten Körper. Auch ein gewaltsamer Zungenkuss ist laut Rechtsprechung eine erhebliche sexuelle Handlung. Für grobe Zudringlichkeiten, zum Beispiel das Streicheln eines bekleideten Oberschenkels oder eine flüchtige Berührung an der Brust, gilt das allerdings nicht.

Eine Strafbarkeit wegen sexuellem Übergriff kommt nur in Betracht, wenn das Opfer keine sexuelle Handlung vornehmen oder an sich keine sexuellen Handlungen vornehmen lassen wollte.

Ob der entgegenstehende Wille erkennbar ist, ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu bestimmen. Das Opfer muss seinen entgegenstehenden Willen also zum Tatzeitpunkt ausdrücklich (verbal)oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten, zum Beispiel Weinen, Abwehr des Täters) zum Ausdruck bringen.

Falls für den Täter objektiv nicht erkennbar ist, dass das Opfer mit der Handlung nicht einverstanden ist, liegt grundsätzlich kein strafbarer sexueller Übergriff vor!Unter bestimmten Umständen kann eine sexuelle Handlung jedoch strafbar sein, auch wenn der entgegenstehende Wille des Opfers nicht erkennbar ist. Das kann der Fall sein, wenn es dem Opfer nicht zumutbar oder objektiv nicht möglich ist, den entgegenstehenden Willen zu äußern. Diese Fälle werden in § 177 Abs. 2 StGB explizit benannt:

Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit

Strafbar macht sich gemäß § 177Abs. 2 Nr. 1 StGB, wer bewusstausnutzt, dass das Opfer absolut unfähig ist zu äußern, dass es mit einer sexuellen Handlung nicht einverstanden ist. Das kann beispielsweise bei Bewusstlosigkeit oder anderen körperlichen Beeinträchtigungen der Fall sein. Aber auch wenn psychische Gründe zur Widerstandsunfähigkeit führen (geistige Behinderung, Bewusstseinsstörung, Sucherkrankung, erhebliche Intelligenzverminderung), ist eine Strafbarkeit denkbar, selbst wenn kein entgegenstehender Wille geäußert wurde. Irrelevant ist, ob die Widerstandsunfähigkeit nur vorübergehend ist. Der Täter muss diese Widerstandsunfähigkeit bewusst ausnutzen. Dies ist zu verneinen, wenn das Opfer vorher in die sexuelle Handlung bei Widerstandsunfähigkeit eingewilligt hat.
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Ausnutzen erheblich eingeschränkter Widerstandsfähigkeit

Ebenso wird gem. § 177 Abs. 2 Nr.2 StGB bestraft, wer die erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit seines Opfers ausnutzt. Die erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit kann auf körperlichen oder geistigen Gründen beruhen. Entscheidend ist hier zudem, dass die Einschränkung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen muss. Ob das der Fall ist, ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen. So liegt eine erheblich eingeschränkte Widerstandsfähigkeit zum Beispiel bei starkbetrunkenen Menschen vor oder Personen unter Drogeneinfluss.

Eine Strafbarkeit des Opfers entfällt, wenn das Opfer in die Tathandlung eingewilligt hat – ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel vom Opfer ausgehende, freiwillige sexualisierte Berührungen am Täter). 


Problematisch können aus strafrechtlicher Sicht zwei Aspekte sein:

Einerseits muss die Zustimmung vor der sexuellen Handlung ausdrücklich oder jedenfalls konkludent erfolgen – eine nachträgliche Einwilligung reicht grundsätzlich nicht aus. Grund dafür ist die erhöhte Schutzbedürftigkeit der nur eingeschränkt widerstandsfähigen Person.

Zudem können an der Zustimmungsfähigkeit von stark betrunkenen Personen oder Personen unter Drogeneinfluss Zweifel bestehen. Wer zu stark unter Einfluss von berauschenden Substanzen steht, kann unter Umständen nicht mehr wirksam seine Einwilligung erklären.

Ausnutzen eines Überraschungsmoments

Den entgegenstehenden Willen zum Ausdruck zu bringen ist gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB für eine Strafbarkeit dann nicht nötig, wenn der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt. Die Handlung muss das Opfer unvorbereitet treffen, es darf nicht mit einem sexuellen Übergriff rechnen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Opfer derart überrumpelt wird, dass es seinen entgegenstehenden Willen aufgrund der Überrumpelung nicht mehräußern kann.

Ausnutzen einer Bedrohungslage

Nutzt der Täter für einen sexuellen Übergriff eine Bedrohungslage aus, ist das strafbar, auch wenn das Tatopfer keinen entgegenstehenden Willen im Hinblick auf eine sexuelle Handlung äußert (§ 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB). Damit eine Bedrohungslage vorliegt, muss dem Opfer ein „empfindliches Übel“ drohen, falls es seinem entgegenstehenden Willen äußern würde. Die Bedrohung muss das Opfer also „zum Schweigen“ bringen, zu. Beispiel bei einem „Klima-der-Gewalt“, das der Täter beispielsweisedurch frühere Gewalttaten geschaffen hat.

Nötigung durch Drohung

Nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB macht sich strafbar, wer eine andere Person durch Drohung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt. In diesen Fällen wird der entgegenstehende Wille des Opfers durch die Drohung gebrochen. Dem Opfer soll nicht noch zugemutet werden, trotz der Drohung noch den entgegenstehenden Willen zu äußern. Ob die sexuelle Handlung am Drohenden selbst oder einem Drittenvorgenommen wird, ist unerheblich. Anders als bei der sexuellen Nötigung nach§ 177 Abs. 5 StGB muss sich die Drohung hier auch nicht gegen Leib oder Lebendes Opfers richten.

Der Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 2 StGB weist zahlreiche Tatbestandsalternativen auf. Ob ein Verhalten eine Strafbarkeit im Sinne der Norm darstellt, ist daher exakt und im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Aus diesem Grund gilt es beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs rechtzeitig und zeitnah auf professionelle Unterstützung durch eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Kanzlei zu setzen.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.

Unsere
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Dr. Vincent Burgert
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Fachanwalt für Strafrecht
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Eva Maria Krötz
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    Diskretion bei
    Sexualdelikten_

    Diskretion ist unsere Referenz

    Bei uns steht der Mandant im Vordergrund. Wir garantieren die – gerade bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts besonders wichtige – absolute Diskretion. Deshalb werden Sie auf unserer Website keine Berichte oder Presseartikel über frühere Verfahren oder bekannte Mandanten finden. Wir werben nicht mit unseren Mandanten – wir schützen Sie.

    Spezialkenntnisse

    Bei Sexualdelikten fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Entscheidend ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Bei solchen „Aussage gegen Aussage“ Delikten hängt eine erfolgreiche Verteidigung vor allem von der Technik der Zeugenbefragung und Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie ab, über die nur die wenigsten Anwälte verfügen.

    Viele Strafverfahren betreffen im Internet begangene Sexualstraftaten, zum Beispiel der Besitz von Kinderpornographie oder Fälle des „virtuellen“ sexuellen Missbrauchs. In all diesen Fällen sind spezifische (IT-) Kenntnisse nötig, um die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können und Schwachpunkt ein den Ermittlungen aufzudecken. Gerichte und Staatsanwälte bringen hier oft wenig Wissen mit. Wir verfügen aufgrund permanenter Fortbildungen durch geschulte IT-Experten und Sachverständige über dieses erforderliche spezielle Wissen und damit über einen entschiedenen Vorteil.

    Folgen von Sexualstrafverfahren

    Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt für den Betroffenen eine enorme Belastung dar. Neben hohen Freiheitsstrafen droht eine massive gesellschaftliche Ächtung, die häufig mit privaten und beruflichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Vorwurf eines Sexualdelikts wiegt schwer. In keinem anderen Rechtsgebiet ist ein Beschuldigter so schnell einer Vorverurteilung ausgesetzt wie im Sexualstrafrecht.

    Umso wichtiger ist eine fachlich kompetente und persönlich engagierte anwaltliche Unterstützung ohne Vorurteile. Der richtige Anwalt sollte spezialisiert sein und über die nötige Erfahrung gerade in diesem Deliktsbereich verfügen. Sexualstrafverfahren weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Ohne umfangreiche Kenntnisse, ist eine erfolgversprechende Verteidigung nicht möglich.

    Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.

    Erste
    Hilfe_

    Ein Strafverfahren ist lang und komplex. Es unterteilt sich in einzelne Phasen. In jeder Phase erfordert eine kompetente Strafverteidigung Wissen und Strategie. Ein Hauptverfahren zu vermeiden, ist das Ziel jeder Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren liegt der Fokus unter anderem auf dem Kampf gegen Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen. Durch eine akribische Arbeitsweise und rechtlich fundierte Stellungnahmen, kann das Strafverfahren bereites im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, sind Qualitäten der reaktionsschnellen Entscheidung, der fundierten Kenntnis der Technik der Zeugenbefragung und der Überzeugungskraft erforderlich. Sind wir mit dem Urteil nicht zufrieden, kann ein kompetenter Umgang mit der Vielzahl von Rechtsmitteln unseren Mandanten als letzte Rettung helfen.

    Die Tätigkeitsfelder in einem Strafverfahren sind vielfältig und anspruchsvoll. Burgert Krötz Rechtsanwälte sind in diesen Bereichen der kompetente Ansprechpartner.

    Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

    Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt.Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch! Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage! Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13) Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.

    Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt. „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen. Unterschreiben Sie nichts! Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.

    Bei erfolgreicher Revision wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung, bei der es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, in der bspw. erneut Zeugen vernommen werden oder Gutachten beantragt werden können, wird bei einer Revision durch ein Gericht höherer Instanz nur noch geprüft, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.Das Revisionsverfahren ist ein sehr komplexes Verfahren und erfodert tiefgehende Kenntnisse der Materie sowie der Rechtsprechung. So führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr muss das erstinstanzliche Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall höchst umstritten.Hat die Revision Erfolg, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Sodann wird das Verfahren üblicherweise an das Tatgericht zurückverwiesen. In Fällen, in denen keine erneute tatsächliche Erörterung für das Urteil notwendig ist, kann das Revisionsgericht den Fall jedoch „durchentscheiden“. Das Revisionsgericht darf dann nur auf Freispruch, Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord) erkennen.Die Revision ist im Normalfall die letzte Möglichkeit ein Urteil anzugreifen bzw. anzufechten. Danach kommt nur noch die Wiederaufnahme (Link auf Wiederaufnahme) des Strafverfahrens in Betracht, was jedoch in der Praxis selten Erfolg hat.Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte aus München führt bundesweit Revisionsverfahren und kämpft auch in letzter Instanz für Ihr Recht.

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