Sonstige
Sexualdelikte_
Wir haben die häufig vorkommenden Sexualdelikte explizit genannt. Es existieren aber noch eine Reihe weiterer Straftaten mit Sexualbezug. Dies sind beispielsweise § 174a StGB (Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen), § 174b StGB (Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung), § 184a StGB (Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Inhalte), oder Beleidigungen (§ 185 StGB) mit sexuellem Bezug. Seit diesem Jahr ist auch das sog. Upskirting bzw. Downblousing strafbar (§184k StGB – Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen). Hierdurch wird das unbefugte absichtliche oder wissentliche Anfertigen oder Übertragen von Bildaufnahmen der Genitalien, dem Gesäß, der weiblichen Brust oder der diese Körperteile bedeckenden Unterwäsche einer anderen Person unbefugt eine Bildaufnahme unter Strafe gestellt, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind. Strafbar ist aber auch das Zugänglich machen solcher Bildaufnahmen an Dritte. Und auch einvernehmlich bzw. befugt hergestellte intime Aufnahmen der oben genannten Art dürfen nicht weitergeleitet werden.
Im Folgenden werden noch einige Delikte aus dem Sexualstrafrecht aufgeführt, die in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielen. Unsere Mandanten können sich auch in diesen Spezialvorschriften auf unsere Expertise und Erfahrung im Sexualstrafrecht verlassen:
Bei einer an sich einvernehmlichen Beziehung zwischen Behandler und Patient kann der Verdacht einer Straftat im Raum stehen. Ärzte und andere Behandelnde geraten leicht unter Verdacht, wenn therapeutische Maßnahmen missverstanden werden und ihnen eine sexuelle Intention unterstellt wird.
Die Strafnorm des § 174c StGB soll verhindern, dass Ärzte oder andere im Gesundheitswesen tätige Personen ihre Stellung gegenüber ihren Patienten bzw. betreuten Personen für sexuelle Kontakte ausnutzen. Ausdrücklich erfasst sind auch psychotherapeutische Behandlungen.
Es droht nicht nur eine empfindliche Strafe (der Strafrahmen reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) sondern auch gravierende berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust der Approbation oder einem Berufsverbot.
Umso wichtiger ist bei diesem Vorwurf eine kompetente Verteidigung von Beginn an, die sämtliche Facetten, Konsequenzen und Möglichkeiten im Blick hat.
Der Sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen ist gem. § 174 StGB unter Strafe gestellt. Hierdurch sollen Kinder und Jugendliche unter 16, teilweise auch unter 18 geschützt werden, die in bestimmten Abhängigkeits-, Obhuts- oder Kindschafts- bzw. Stiefkindschaftverhältnis zum Täter stehen.
Besondere Relevanz kommt der Norm bei Taten gegenüber Jugendlichen zu. Bei Kindern ist zumeist bereits § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) einschlägig. Sexuelle Kontakte zu Jugendlichen insbesondere solchen über 16 sind hingegen nur in besonderen Konstellationen strafbar (siehe dazu auch den Artikel zum sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, § 182 StGB). Bei § 174 StGB knüpft die Strafbarkeit an einer besonderen Beziehung zwischen Täter und Opfer an. Es soll davor geschützt werden, dass zum Beispiel Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Lehrer, Ausbilder, Geistliche, Jugendgruppenleiter etc. ihre Stellung und die Abhängigkeit eines Kindes oder eines Jugendlichen für sexuelle Handlungen ausnutzen. Durch Herstellungen von Bildaufnahmen, ist auch eine Nähe zu Delikten wegen Kinderpornographie gegeben.
Wann ein solches strafbarkeitsbegründendes Verhältnis vorliegt, wann also von einer Schutzbefohlenen Eigenschaft auszugehen ist, ist in vielen Fällen schwer zu bestimmen. Dies führt dazu, dass gerade angehörige bestimmter Berufsgruppen, wie Lehrer, Ausbilder oder Jugendgruppenleiter selbst bei vollkommen einvernehmlichen sexuellen Beziehungen schnell in den Verdacht geraten können, sich des Missbrauchs von Schutzbefohlenen strafbar gemacht zu haben. Andererseits können Unklarheiten, wann von einer Schutzbefohlenen Eigenschaft auszugehen ist, vielfältige Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung bieten.
Hinsichtlich der Tatausführung unterscheidet die Norm sexuelle Handlungen mit (Abs. 1 und 2) sowie ohne Körperkontakt. Unter einer sexuellen Handlung mit Körperkontakt sind alle sexuellen Berührungen von gewisser Erheblichkeit zu verstehen, also nicht nur Geschlechtsverkehr sondern zum Beispiel auch Streicheln oder „Betatschen“ an Brüsten oder im Genitalbereich, Zungenküsse etc. Nach Absatz 3 sind auch Fälle ohne tatsächlichen Körperkontakt unter Strafe gestellt. Es kann also bereits genügen, wenn sexuelle Handlungen der Täter zum Beispiel über einen Internetchat für das betreffende Kind/Jugendliche wahrnehmbar sexuelle Handlungen durchführt oder das Kind die jugendliche Person dazu bringt solche Handlungen an sich durchzuführen.
Für eine Strafbarkeit muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Es muss also auch nachgewiesen werden, dass der vermeintliche Täter das Alter des Opfers und die Umstände kannte, die die Schutzbefohlenen Eigenschaft auslösen.
Der Strafrahmen des § 174 StGB beginnt für die Absätze 1 und 2 (wenn es also zu sexuellen Handlungen mit Körperkontakt gekommen ist) bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Höchststrafe beträgt in diesem Fall fünf Jahre Freheitsstrafe. Bei sexuellen Handlungen ohne direkten Körperkontakt drohen immerhin noch bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Das Sexualstrafrecht hat sich in den letzten Jahren gewandelt. So stellt § 184j StGB auch Taten unter Strafe, bei denen sich eine Person aus einer Personengruppe beteiligt, eine andere Person zu bedrängen. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, es drohen also nicht ganz unerhebliche Strafen.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit gemäß §184j StGB ist, dass wenigstens eine Person aus der Gruppe eine Sexualstraftat, zum Beispiel einen sexuellen Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§177 StGB) oder eine sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) begangen hat.
Eine Gruppe ist dabei jede Ansammlung von mindestens drei Personen, die sich zumindest situativ zusammengehörig empfindet. Auch spontane Gruppenbildung in einer größeren Menschenmenge können erfasst sein – auch aus sich gegenseitig unbekannten Personen kann eine Gruppe im Sinne dieser Strafnorm entstehen. Aus dieser Gruppe heraus muss ein anderer Mensch „bedrängt“ werden. Das erfordert nicht zwangsläufig Körperkontakt: Es reicht bereits das Umstellen oder Einkreisen einer Person durch die Gruppe, um von einem bedrängen im strafrechtlichen Sinne des §184j StGB auszugehen. Jeder Beteiligte dieser Gruppe macht sich strafbar, auch wenn nur ein Gruppenmitglied eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begeht. Eine Strafbarkeit liegt damit auch dann vor, wenn der Einzelne selbst nichts zu der unmittelbaren sexuellen Belästigung beiträgt – es reicht aus, die Beteiligung der Gruppe sowie das Bedrängen der anderen Person billigend in Kauf zu nehmen. Nichtstun, Zusehen und billigen eine Sexualstraftat kann in einer Gruppe damit für jeden einzelnen strafrechtliche Folgen haben. Denn nach dieser Strafvorschrift wird das Verhalten einer Person aus der Gruppe einzelnen Mitgliedern „zugerechnet“. Eine Kenntnis oder gar Billigung der Straftat durch den Einzelnen ist nicht erforderlich!
Aufgrund der überzogenen Zurechnung fremden Verhaltens ist die neue Norm verfassungsrechtlich zwar nicht unbedenklich, kommt aber dennoch zur Anwendung.
Kaum bekannt ist, dass auch die Verbreitung an sich legaler pornographischer Inhalte in bestimmten Konstellationen gem. §184 StGB strafbar sein kann. Etwa das unaufgeforderte Versenden von „Dickpics“. § 184 StGB stellt unter bestimmten Voraussetzungen die Verbreitung an sich legaler pornographischer Schriften (wobei hier nicht nur Druckwerke sondern z.B. auch Bild- und Videodateien gemeint sind) unter Strafe. Verboten ist die Zugänglichmachung von pornographischen Inhalten an Personen unter 18 Jahren, z.B. durch direktes Anbieten oder Versenden aber auch auf diverse andere Arten (z.B. Verkauf in Geschäftsräumen, die für Jugendliche zugänglich sind). Andererseits will die Strafnorm ungewollte Konfrontationen mit pornographischen Inhalten verhindern. Häufigster Fall ist hier das unaufgeforderte Zu denen von (zumeist selbst angefertigten) Fotos oder Videos mit pornographischen Inhalten (z.B. „Dickpics“).
Ist eine der vielen Alternativen des § 184 StGB verwirklicht, drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
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Diskretion ist unsere Referenz
Bei uns steht der Mandant im Vordergrund. Wir garantieren die – gerade bei dem Vorwurf eines Sexualdelikts besonders wichtige – absolute Diskretion. Deshalb werden Sie auf unserer Website keine Berichte oder Presseartikel über frühere Verfahren oder bekannte Mandanten finden. Wir werben nicht mit unseren Mandanten – wir schützen Sie.
Spezialkenntnisse
Bei Sexualdelikten fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Entscheidend ist die Aussage des mutmaßlichen Opfers. Bei solchen „Aussage gegen Aussage“ Delikten hängt eine erfolgreiche Verteidigung vor allem von der Technik der Zeugenbefragung und Kenntnissen im Bereich der Aussagepsychologie ab, über die nur die wenigsten Anwälte verfügen.
Viele Strafverfahren betreffen im Internet begangene Sexualstraftaten, zum Beispiel der Besitz von Kinderpornographie oder Fälle des „virtuellen“ sexuellen Missbrauchs. In all diesen Fällen sind spezifische (IT-) Kenntnisse nötig, um die strafrechtliche Relevanz beurteilen zu können und Schwachpunkt ein den Ermittlungen aufzudecken. Gerichte und Staatsanwälte bringen hier oft wenig Wissen mit. Wir verfügen aufgrund permanenter Fortbildungen durch geschulte IT-Experten und Sachverständige über dieses erforderliche spezielle Wissen und damit über einen entschiedenen Vorteil.
Folgen von Sexualstrafverfahren
Der Vorwurf einer Sexualstraftat stellt für den Betroffenen eine enorme Belastung dar. Neben hohen Freiheitsstrafen droht eine massive gesellschaftliche Ächtung, die häufig mit privaten und beruflichen Konsequenzen verbunden ist. Bereits der Vorwurf eines Sexualdelikts wiegt schwer. In keinem anderen Rechtsgebiet ist ein Beschuldigter so schnell einer Vorverurteilung ausgesetzt wie im Sexualstrafrecht.
Umso wichtiger ist eine fachlich kompetente und persönlich engagierte anwaltliche Unterstützung ohne Vorurteile. Der richtige Anwalt sollte spezialisiert sein und über die nötige Erfahrung gerade in diesem Deliktsbereich verfügen. Sexualstrafverfahren weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Ohne umfangreiche Kenntnisse, ist eine erfolgversprechende Verteidigung nicht möglich.
Die Strafverteidiger der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte verteidigen bundesweit im Sexualstrafrecht und können aufgrund ihrer jahrerlangen Erfahrung und Expertise eine erfolgreiche Verteidigung gewährleisten. Wir stehen unseren Mandanten in dieser schweren Zeit als kompetente Partner zur Seite.
Erste
Hilfe_
Ein Strafverfahren ist lang und komplex. Es unterteilt sich in einzelne Phasen. In jeder Phase erfordert eine kompetente Strafverteidigung Wissen und Strategie. Ein Hauptverfahren zu vermeiden, ist das Ziel jeder Verteidigung. Im Ermittlungsverfahren liegt der Fokus unter anderem auf dem Kampf gegen Haftbefehle, Durchsuchungen, Beschlagnahmen oder Einziehungen. Durch eine akribische Arbeitsweise und rechtlich fundierte Stellungnahmen, kann das Strafverfahren bereites im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ist eine Hauptverhandlung unvermeidlich, sind Qualitäten der reaktionsschnellen Entscheidung, der fundierten Kenntnis der Technik der Zeugenbefragung und der Überzeugungskraft erforderlich. Sind wir mit dem Urteil nicht zufrieden, kann ein kompetenter Umgang mit der Vielzahl von Rechtsmitteln unseren Mandanten als letzte Rettung helfen.
Die Tätigkeitsfelder in einem Strafverfahren sind vielfältig und anspruchsvoll. Burgert Krötz Rechtsanwälte sind in diesen Bereichen der kompetente Ansprechpartner.
Bei Erhalt einer Ladung zur Vernehmung bei der Polizei, ist Vorsicht geboten. Vorweg: Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.Das gilt sowohl für Ladungen als Beschuldigter oder Zeuge.Bei einer Ladung zu einer Vernehmung als Beschuldigter, sollte keine Aussage ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger erfolgen. Die Vernehmungssituation ist ungewohnt: Die Beschuldigten kennen bei der Vernehmung weder den konkreten Vorwurf noch Akteninhalte wie Zeugenaussagen oder sonstige belastende Umstände. Aus diesem Grund sollte keine Beschuldigtenvernehmung ohne vorherige Rücksprache mit einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin erfolgen.Durch eine Akteneinsicht ist eine erste Bewertung des Tatvorwurfs möglich. Davon ausgehend wird dann entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist oder nicht.Werden Personen von der Polizei überrascht, so ist es ratsam, die Aussage zu verweigern. Es ist menschlich, sich sofort rechtfertigen und erklären zu wollen. Jedoch können gerade Spontanäußerungen und unbedarfte Angaben erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Schweigen darf nicht negativ gewertet werden! Das ist ein elementares Prinzip unserer Rechtsordnung.Bei Erhalt einer Vorladung zur Zeugenvernehmung ist ebenfalls Vorsicht geboten. Häufig wandelt sich im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung die Rolle als Zeuge in die eines Beschuldigten. Daher sollte auch in diesen Fällen – wenn begründete Anhaltspunkte vorliegen – vor der Zeugenvernehmung Rücksprache mit einer Strafrechtskanzlei gehalten werden.Oftmals geraten Mandanten, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, in eine Art „Schockstarre“ und hoffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft die „Sache vergessen“. Eines ist jedoch gewiss: Polizei und Staatsanwaltschaft werden das Ermittlungsverfahren nicht „vergessen“. Ein passives Verharren ist daher nicht zu empfehlen. Durch eine rechtzeitige Akteneinsicht kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens eine erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.
Der Entzug der Freiheit ist die stärkste Form staatlicher Gewalt.Bei einer Festnahme gilt es folgende goldenen Regeln zu beachten:Leisten Sie keine Gegenwehr und unterlassen Sie jeden Fluchtversuch! Schweigen Sie! Tätigen Sie keine Aussage! Bestehen Sie von Beginn an auf eine Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger oder einer Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: +49 (0)152 53 52 92 13) Gerade bei Festnahmen reagieren Betroffene oft übereilt und unangemessen. Getätigte Aussagen später zu widerrufen, ist in der Praxis sehr schwierig. Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Ein Schweigen darf Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden.Befinden sich Beschuldigte in Untersuchungshaft, so ist wichtig, dass ein enger Kontakt und Austausch mit dem Rechtsanwalt garantiert wird. Wir betreuen unsere Mandanten auch in der Untersuchungshaft. Darüber hinaus informieren wir auf Wunsch regelmäßig die Angehörigen und stehen mit diesen in engem Kontakt. Informationen für Angehörige finden Sie hier (Link auf Informationen für Angehörige).In der Untersuchungshaft sollte es unterlassen werden, gegenüber Mitgefangenen Angaben zu der zur Last gelegten Tat zu machen. Oftmals versuchen andere Haftinsassen durch Informationen bessere Haftbedingungen zu erhalten. Eine Untersuchungshaft wird bei Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr angeordnet. Es ist jeweils exakt zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorlag. Hier ist eine Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung unerlässlich.Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann im Rahmen einer Haftbeschwerde oder mündlichen Haftprüfung beantragt werden, den Haftbefehl aufzuheben. Hierbei kann auch eine Aufhebung unter Auflagen beantragt werden. Auflagen sind beispielsweise Sicherheitsleistungen („Kaution“) oder Meldeauflagen (regelmäßiges Erscheinen bei einer Polizeibehörde).Wir lassen unsere Mandanten in dieser schwierigen und für alle Angehörigen belastenden Situation nicht im Stich und kämpfen für Sie.
Durchsuchungen stellen für den Betroffenen einen sensiblen Eingriff in die Privatsphäre dar. Oftmals beschränken sich Durchsuchungen nicht nur auf Haus- oder Wohnungsdurchsuchungen, sondern erstrecken sich auch auf Durchsuchungen der Geschäftsräume. Eine Durchsuchung am Arbeitsplatz kann durchaus unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Durchsuchungen erfolgen aufgrund einer richterlichen Anordnung oder wegen „Gefahr im Verzug“.Bei Durchsuchungen gilt es einige Regeln zu beachten, da besonders in dieser Situation versucht wird, auf den Betroffenen Druck auszuüben und ihn zu einer Aussage zu drängen.Beachten Sie daher folgende goldenen Regeln:Ruhe bewahren! Bestehen Sie auf Ihr Recht und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin (Notfallnummer der Kanzlei Burgert Krötz Rechtsanwälte: 0152 53529213) Bitten Sie die leitende Ermittlungsperson, bis zum Eintreffen eines Rechtsanwalts zu warten – in der Regel wird das berücksichtigt. „Dulden“ Sie die Durchsuchungsmaßnahmen. Behindern Sie nicht die anwesenden Personen. Unterschreiben Sie nichts! Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Machen Sie keine Angaben ohne Rücksprache mit einem Strafverteidiger beziehungsweise einer Strafverteidigerin Durch die rechtzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts kann eine unangenehme Überraschung abgewendet werden. Aufgrund der nervenzehrenden Situation sind die Betroffenen oftmals nicht in der Lage angemessen zu reagieren.Bitten Sie darum, mit der Durchsuchung bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts abzuwarten. Zwar besteht hierzu keine Pflicht der Polizei, jedoch wird dieser Wunsch zumeist respektiert.Durch die Kontaktierung eines Rechtsanwalts kann dieser unter anderem darauf achten, dass die Durchsuchung ordnungsgemäß abläuft und darauf bestehen, dass beispielsweise wichtige Geschäftsunterlagen als Kopie beim Betroffenen verbleiben, damit dieser seinen Geschäftsbetrieb fortführen kann.Ist eine Durchsuchung nicht ordnungsgemäß, so gibt es Rechtsmittel, die gegen die Durchsuchung eingelegt werden können. Gegen die Anordnung der Durchsuchung kann. Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Art und Weise der Durchsuchung kann der Betroffene den Richter anrufen.
Bei erfolgreicher Revision wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben.Im Gegensatz zum Rechtsmittel der Berufung, bei der es sich um eine neue Tatsacheninstanz handelt, in der bspw. erneut Zeugen vernommen werden oder Gutachten beantragt werden können, wird bei einer Revision durch ein Gericht höherer Instanz nur noch geprüft, ob das Urteil materiell-rechtlich richtig ist und ob das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist.Das Revisionsverfahren ist ein sehr komplexes Verfahren und erfodert tiefgehende Kenntnisse der Materie sowie der Rechtsprechung. So führt nicht jeder Verfahrensfehler automatisch zu einer erfolgreichen Revision. Vielmehr muss das erstinstanzliche Urteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall höchst umstritten.Hat die Revision Erfolg, so wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben. Sodann wird das Verfahren üblicherweise an das Tatgericht zurückverwiesen. In Fällen, in denen keine erneute tatsächliche Erörterung für das Urteil notwendig ist, kann das Revisionsgericht den Fall jedoch „durchentscheiden“. Das Revisionsgericht darf dann nur auf Freispruch, Einstellung oder eine absolut bestimmte Strafe (z.B. lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord) erkennen.Die Revision ist im Normalfall die letzte Möglichkeit ein Urteil anzugreifen bzw. anzufechten. Danach kommt nur noch die Wiederaufnahme (Link auf Wiederaufnahme) des Strafverfahrens in Betracht, was jedoch in der Praxis selten Erfolg hat.Die Kanzlei Burgert Rechtsanwälte aus München führt bundesweit Revisionsverfahren und kämpft auch in letzter Instanz für Ihr Recht.




